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Arbeitsgesetz

§ 1 Begründung des Arbeitsverhältnisses
 

  1. Jede/r Staatangehörige hat die Pflicht eine Aufgabe im Staat zu übernehmen.
     

  2. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Betrieb und Arbeitnehmer wird mit einem Arbeitsvertrag begründet. Vorgefertigte Formulare sind beim Ministerium für Arbeit erhältlich. Der Arbeitsvertrag zwischen Betrieb und Arbeitnehmer muss im Betrieb hinterlegt sein und bei Betriebskontrollen durch Mitarbeiter des Ministeriums für Wirtschaft vorgelegt werden.
     

  3. Arbeitslose haben sich unverzüglich beim Ministerium für Arbeit zu melden. Das Ministerium weist dann eine neue Arbeitsstelle zu.
     

§ 2 Kündigung und  Kündigungsschutz
 

  1. Ein Arbeitnehmer hat einen Kündigungsschutz von einem Tag  nach Aufnahme seiner Arbeit im Staat Saslaska.
     

  2. Der Arbeitgeber muss eine Kündigung schriftlich begründen. Vorgefertigte Formulare dafür sind beim Ministerium für Arbeit erhältlich.
     

  3. Finanzielle Abfindungen werden gerichtlich geregelt.
     

  4. Ein Arbeitnehmer hat das Recht gegen eine Kündigung bei Gericht Klage zu erheben.

 

§ 3 Lohn
 

  1. Der Lohn muss den Lebensunterhalt des Angestellten im eigenen Staat sichern. Der Mindestlohn liegt bei 15 JB pro Stunde, so dass es für eine anständige warme Mahlzeit und Getränke am Tag ausreicht.
     

  2. Die Belegschaft eines Betriebes kann am Gewinn beteiligt werden.
     

  3. Die Mitarbeiter können den Lohn mitbestimmen.

§ 4 Arbeitszeiten
 

  1. Ein Staatsbürger muss sich 6 Zeitstunden pro Tag auf dem Staatsgebiet aufhalten. Es sei denn es kann ein ärztliches Attest aufgewiesen werden.
     

  2. Die Mindestarbeitszeit beträgt an den Wochentagen Freitag und Mittwoch 3 Stunden, an den Wochentagen Dienstag und Donnerstag 2 Stunden. Diese können am Stück geleistet werden oder gesplittet werden.
     

  3. Der Betrieb regelt die Pausen nach Bedarf. Nach 120 Minuten Arbeit am Stück muss eine Pause von mindestens 15min eingelegt werden.
     

  4. Ein Betrieb hat während der gesamten Öffnungszeit des Staates Saslaska geöffnet und betrieben zu sein.

    1. Ein Betrieb kann einen Antrag an das Arbeitsministerium stellen, wenn er Schließungszeiten während der Öffnungszeit wünscht. Das Arbeitsministerium entscheidet über dessen Genehmigung.

 

§ 5 Auszeichnungen für die besten Betriebe
 

  1. Um die Qualität der Betriebe in unserem Staat zu verbessern vergibt das Ministerium für Arbeit Qualitätssiegel in drei Klassen.
     

  2. Jeder Betrieb ist verpflichtet das ihm ausgehändigte Qualitätssiegel gut sichtbar anzubringen.
     

  3. Ein Komitee des Ministeriums für Arbeit achtet bei der Vergabe der Qualitätssiegel auf folgende Kriterien:

    1. Arbeitsatmosphäre

    2. Umgang mit Kunden und Mitarbeitern

    3. Umweltverträglichkeit

    4. Lohn

    5. Hygiene

    6. Buchführung

 

§ 6 Streikrecht

  1. Arbeitnehmer haben das Recht in Streik zu treten und für bessere Arbeitsbedingungen zu demonstrieren.
     

  2. Streiks müssen im Vorfeld beim Ministerium für Arbeit angemeldet werden.
     

  3. Wenn ein Streik angemeldet ist besteht Kündigungsschutz.

 

§ 7 Beamte
 

  1. Beamte, Mitarbeiter der Ministerien und der Zentralbank sowie Richter oder andere staatlich Angestellten, ist es nicht gestattet zu streiken. Dies dient zur Aufrechterhaltung des Staatsapparats.
     

  2. Beamte, oder in (1) genannte, haben keinen gesonderten Status gegenüber anderen, sind aber dazu verpflichtet den Staat würdig zu repräsentieren.

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