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Finanzgesetz

§ 1 Staatswährung

 

  1. Die Staatswährung von Saslaska heißt JB.
     

  2. Die Staatswährung JB ist Zahlungsmittel innerhalb des Staatsgebiets von Saslaska.
     

  3. Auf JB lautende Bargelder sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Im Geltungsbereich dieses Gesetzes darf mit keiner anderen Währung gehandelt werden. Die Verwendung anderer Zahlungsmittel ist strafbar. Das Gericht entscheidet bei gegebenen Straftatbestand über die Höhe des Bußgeldes. Dieses Bußgeld ist direkt und in voller Höhe der Staatskasse zuzuführen.
     

  4. Dem Staat obliegt die gesamte Währungshoheit. Die Währungshoheit als Hoheitsrecht des Staates ist widerrufbar durch den Staat und unbefristet an die Zentralbank, welche als Organ des Staates fungiert, übertragen worden. 
     

  5. Das Nachmachen von Geld in der Absicht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht wird, wird geahndet. Wer Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt, wird unter Strafe gestellt. Das Gericht entscheidet bei gegebenen Straftatbestand über die Höhe des Bußgelds. Dieses Bußgeld ist direkt und in voller Höhe der Staatskasse zuzuführen.
     

  6. In vom Gericht als besonders schwer beurteilten Fällen wird eine Anklage unter §261 des StGB in Betracht gezogen.
     

  7. Die Währung JB ist Staatseigentum und somit ist die mutwillige Zerstörung strafbar. Das Gericht entscheidet unter gegebenem Strafbestand über die Höhe des Bußgeldes. Dieses Bußgeld ist direkt und in voller Höhe der Staatskasse zuzuführen.

 

 § 2 Geldwechsel

 

  1. Allein der Staat, oder ein Zentralbankmitarbeiter in offiziellem Amt hat die Befugnis, Fremdwährung in die staatseigene Währung JB zu wechseln. Der Geldwechsel darf nur an der dafür vorgesehenen Wechselstelle von befugten Mitarbeitern der Zentralbank vorgenommen werden. Ein Geldwechsel durch nicht befugte Institutionen oder Privatpersonen ist strafbar. Das Gericht entscheidet bei gegebenen Straftatbestand über die Höhe des Bußgelds. Dieses Bußgeld ist direkt und in voller Höhe der Staatskasse zuzuführen.
     

  2. Der Wechselkurs von Euro in JB entspricht dem Verhältnis 1:10. 
     

  3. Der Wechsel von JB in Euro wird mit 20% besteuert. Die daraus resultierenden Einnahmen sind indirekt der Staatskasse zuzuführen. 
     

  4. Der Wechsel von JB in Euro € sowie der Wechsel von Euro € und JB ist möglich. Der Wechsel mit anderen Währungen oder Naturalien ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Zentralbank 

 

  1. Die Zentralbank ist eine politisch und wirtschaftlich unabhängige, eigenständige Institution. Jedwede politische und politisch versuchte Einflussnahme ist verboten. Die Zentralbank untersteht dem Direktor der Zentralbank. Der Direktor der Zentralbank untersteht seinem eigenen Gewissen und Pflichten und kann vom Finanzminister durch ein mehrheitlich gegen ihn beschlossenes konstruktives Misstrauensvotum des Parlaments entlassen werden. Bei Entlassung wird diese wie ein Rücktritt gewertet, Verfahren nach (3 (2)). 
     

  2. Sollte der Direktor der Zentralbank von seinen Ämtern zurücktreten oder zur Ausführung seiner Ämter temporär nicht in der Lage sein, so kann er einen Stellvertreter auf Zeit ernennen, oder, sollte er zurücktreten, muss innerhalb von drei Zeitstunden ein Nachfolger durch das Parlament mit Zustimmung des Präsidenten festgelegt werden. 
     

  3. Die Zentralbank agiert als ganzstaatliche Institution. Die Zentralbank ist dem Parlament Rechenschaft über ihre Ausgaben und Einnahmen schuldig.
     

  4. Nur der Zentralbank obliegt die gesamte Währungshoheit von Saslaska.
     

  5. Die Zentralbank ist die einzige Institution, die zur Ausgabe der Staatswährung berechtigt ist. Nur sie ist befugt, Wechsel- und Rückwechselvorgänge von Fremdwährung in JB respektive Euro in Fremdwährung durchführen. Die jeweiligen Tauschkurse regeln § 2. 
     

  6. Die Zentralbank sorgt für die Fälschungssicherheit der Währung. Das Vorhandensein von genügend Zahlungsmitteln wird durch sie gewährleistet. 
     

  7. Die Zentralbank händigt täglich am Vormittag gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung dem Finanzminister die Gesamtsumme aller Gehälter und Diäten für alle Staatsbedienstete (Beamte und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst) aus. 
     

  8. Der Direktor ist nach GO §6 dem Parlament Antworten auf Anfragen schuldig.

 

§ 4 Steuern

 

  1. Es wird eine Gewinnsteuer auf Güter und Dienstleistungen in Höhe von 30% erhoben. Diese kann auf Anfrage eines Betriebes auf einen Wert von 25% gesenkt werden, wenn dieser Betrieb herausragende Qualitäten in der Verwendung von Bioprodukten, überdurchschnittlich großen Arbeitsaufwand, herausragenden Umweltschutz oder künstlerische Einzigartigkeit der Produkte vorweisen kann. In jedem Fall dieses Steuernachlasses kann dieser vom Ministerium für Wirtschaft sofortig zurückgezogen werden, sollte sich ein Zeichen von Betrug oder Gesetzesunmäßigkeit bemerkbar machen. 
     

  2. Jeder Betrieb ist verpflichtet, täglich bis 2 Stunden nach Marktschluss eine Steuererklärung beim Ministerium für Finanzen vorzulegen und die Steuern zu entrichten. Die dazu notwendigen Steuerformulare werden vom Ministerium für Finanzen ausgegeben. 
     

  3. Bei jedweder Steuerhinterziehung oder dem Versuch davon ist mit einer Strafanzeige und Straf- und Nachzahlung zu rechnen. Diese Gelder sind direkt und in voller Höhe der Staatskasse zuzuführen. 
     

  4. Sollte ein Staatshaushaltsdefizit nach Marktschluss eines Tages bestehen, hält sich das Parlament vor, unter einheitlicher Zustimmung und Aufgabenzuteilungseinigkeit des Kanzlers, des Staatspräsidenten und des Finanzministers §2, §4 des Finanzgesetzes und §2 des Wirtschaftsgesetzes sofortig zu ändern. Dies betrifft ohne weitere Erwähnung auch am selben Tage nach der Einführung eingereichte Steuererklärungen von Betrieben und Wechselkurse.
     

  5. Gewinn, der an eine wohltätige oder soziale Organisation geht oder für einen sozialen/ wohltätigen Zweck verwendet wird werden von den Steuern und der Wechselsteuer befreit
     

    1. Die Nutzung der Räumlichkeiten des Staates zieht eine Miete mit sich, die durch die Sachbearbeiter des Wirtschaftsministeriums eingezogen wird.

    2. Das Wirtschaftsministerium legt eine feste Einordnung der Räumlichkeiten in drei Kategorien fest.

      1. Kategorie 1 leistet eine Miete von 10% des Tagesumsatzes.

      2. Kategorie 2 leistet eine Miete von 8% des Tagesumsatzes.

      3. Kategorie 3 leistet eine Miete von 6% des Tagesumsatzes.
         

  6. Bietet ein Betrieb ausschließlich Glücksspiele an, so wird bei diesem Betrieb statt der Umsatzsteuer eine Gewinnsteuer von 40% erhoben. Sollte ein Missbrauch dieses Gesetzes festgestellt werden, so zählt der von einer theoretischen Umsatzsteuer hinterzogene Betrag als der Betrag der Steuerhinterziehung.

 

§ 5 Aufgaben und Befugnisse des Ministeriums für Finanzen

 

  1. Das Ministerium für Finanzen ist ein Organ des Staates. Alle anfallenden Verwaltungskosten fallen zu Lasten der Staatskasse. Verwaltungskosten in diesem Sinne sind Kosten, die für die Bezahlung aller der in ihr beschäftigten Beamten, sowie Kosten, die durch die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Mittel anfallen und entstehen. Das Finanzministerium ist dem Parlament Rechenschaft über ihre Ausgaben und Einnahmen schuldig.
     

  2. Das Ministerium für Finanzen ist bevollmächtigt, die Buchhaltung jedweden Unternehmens einzusehen und eine Überprüfung auf Richtigkeit derselben durchzuführen. Die Richtigkeit einer Buchhaltung gilt als nachgewiesen, sofern keine Unstimmigkeiten in ihr anzutreffen sind, welche den Verdacht auf Steuerhinterziehung oder Veruntreuung unternehmenseigener Vermögenswerte anregen. Sollte die Richtigkeit derselben nicht festgestellt werden können, so ist ein Strafverfahren aufgrund des Verdachtes oben genannter Straftatbestände einzuleiten, durch einen befugten Mitarbeiter oder Beamten des Finanzministeriums. Das Gericht entscheidet bei gegebenen Straftatbestand über die Höhe des Bußgelds. Dieses Bußgeld ist direkt und in voller Höhe der Staatskasse zuzuführen.
     

  3. Das Ministerium für Finanzen erhebt sämtliche Steuern. Diese Steuern werden von bevollmächtigten Finanzbeamten des Ministeriums für Finanzen eingezogen. Die eingezogenen Steuern sind umgehend der Staatskasse zuzuführen. Finanzbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamte.  
     

  4. Der Finanzminister hat täglich die Aufgabe, die Gehälter und Diäten an alle Staatsbediensteten (Beamte und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst) auszugeben. Dazu kommen diese täglich mit einem Gehaltscheck auf den Finanzminister zu. Die Gehälter sind den Gehaltslisten zu entnehmen. Die Gehälter können auch nachträglich eingefordert werden.
     

  5. Sollte ein Beamter des Ministeriums für Finanzen auf Widerstand während der Durchsetzung seiner Rechte in der Ausführung seines Amtes stoßen, so kann dieser Amtshilfe durch die Polizei anfordern. 

 

§ 6 Finanzrechtliche Kontrollen

 

  1. Durch Finanzbeamte des Ministeriums für Finanzen können finanzrechtliche Kontrollen in Unternehmen durchgeführt werden. Die finanzrechtlichen Kontrollen der Unternehmen sind stichprobenartig oder bei Verdacht durchzuführen.
     

  2. Unternehmen haben die Pflicht Kontrolleuren des Ministeriums für Finanzen bei Kontrollen Einlass in die Unternehmensräumlichkeiten zu gewähren und sie bei der Ausführung ihrer Kontrollmaßnahmen nicht vorsätzlich zu hindern. Andernfalls tritt FG §5 (5) in Kraft.  
     

  3. Finanzrechtliche Kontrollen in diesem Sinne sind Kontrollen, die zur Feststellung der Einhaltung des Finanzgesetzes durchgeführt werden.

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