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Prozess- und Gerichtsordnung

§ 1 Gerichtsbarkeit

 

  1. Die Justiz von Saslaska ahndet die Straftaten, die auf ihrem Staatsgebiet begangen werden.
     

  2. Ausgenommen sind ernsthafte Verstöße, diese fallen in die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland.
     

  3. Ein schwerer Verstoß ist eine Straftat laut StGB.

§ 2 Grundsätze des Gerichts

 

  1. Ein Gerichtsverfahren muss rechtmäßig sein.
     

  2. Richter müssen objektiv und unparteiisch sein.
     

  3. Jedes Verfahren muss zügig geführt werden.
     

  4. Ein Urteil wird durch den Beschluss eines Richters rechtswirksam.
     

  5. Sollte man das Urteil anzweifeln, so tritt das Richtergremium zusammen. Dieses muss das Urteil einstimmig bestätigen, sonst muss neu verhandelt werden.
     

  6. Das Richtergremium besteht aus zwei Richtern.
     

  7. Das Gericht soll einen respektvollen und höflichen Umgangston wahren.

 

§ 3 Pflichten der Kläger/ Ankläger

 

  1. Es herrscht Anwesenheitspflicht für beide Parteien.
     

  2. Sie sollen trotz aller Widrigkeiten respektvoll zueinander sein.
     

  3. Ihre Aktionen dienen der Wahrheitsfindung, nicht der Rechthaberei.
     

  4. Zeugen zu beeinflussen ist strafbar.

 

§ 4 Rechte des Beklagten

 

  1. Der Angeklagte darf die Aussage verweigern.
     

  2. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Rechtsbeistand.
     

  3. Der Angeklagte darf in Berufung gehen, wenn er mit dem Urteil nicht zufrieden ist.

§ 5 Zeugen
 

  1. Ein Zeuge ist die vom Gericht zugelassene Person, welche bei der Klärung eines Gerichtsverfahrens helfen soll. Ein Zeuge muss kein saslaskischer Bürger sein. Ist der Zeuge eine Person ohne saslaskische Staatsbürgerschaft, so kann auch eine schriftliche Aussage, welche zuvor durch das Gericht genehmigt werden muss, bei Gericht hinterlegt werden. Diese hat den gleichen Beweiswert wie eine mündliche Aussage vor Gericht.
     

  2. Ein Zeuge wird von beklagter oder klagender Seite vorgeschlagen, das Gericht lässt diesen nach Prüfung zu und stellt ihn während des Gerichtsverfahrens von seinen Pflichten frei oder fordert den Zeugen auf, sich zur Verfügung zu halten. Der Zeuge hat Folge zu leisten. Das Gericht muss dem Zeugen die Anwesenheitspflicht mitteilen.
     

  3. Zeugen sind zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Sollte ein Zeuge eine Falschaussage machen, so wird dieser in einem Gerichtsverfahren wegen eben diesem Straftatbestand nach geltendem Recht der Prozess gemacht.
     

  4. Dem Gericht steht nach der Aussage eines Zeugen die Forderung nach einer Eidesleistung zu, welche mit der rechten, erhobenen Hand erfolgt, der Zeuge hat dabei einen Schwur zu leisten.
     

  5. Der verhandelnde Richter hat den Zeugen zu belehren, der verhandelnde Richter spricht dem Zeugen den Schwur vor: „Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"; der Zeuge spricht darauf: „Ich schwöre es.“

 

§ 6 Anfechtung/ Revision

 

  1. Der Angeklagte hat das Recht, sein Urteil anzufechten.
     

  2. Daraufhin wird das ausgesprochene Urteil auf Rechtsfehler geprüft, die Umstände des Falles jedoch werden nicht erneut untersucht.
     

  3. Bei einem einstimmigen Urteil des Richtergremiums, d.h. wenn der andere Richter gleich entschieden hätte, wird die Anfechtung fallen gelassen, ansonsten wird nochmals ein Urteil ausgesprochen.

§ 7 Anklage

 

7.1 Anklagebehörde

 

  1. Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Strafrechtspflege, ihr obliegt die Strafverfolgung und Mitwirkung im Strafverfahren. Sie trägt die Verantwortung für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, aber auch für die Gründlichkeit des Ermittlungsverfahrens sowie dessen schnelle Durchführung.
     

  2. Die Staatsanwaltschaft ist mit der Leitung des Ermittlungsverfahrens betraut. Als Anklagebehörde ist sie ein wichtiges Element rechtsstaatlicher Strafrechtspflege. Nur sie kann – von Privatklagedelikten abgesehen – wegen einer Straftat Anklage erheben und so erreichen, dass vor Gericht ein Strafverfahren stattfindet.
     

7.2. Verpflichtung zur Objektivität​

  1. Das Gericht ist nicht Partei im Strafverfahren, sondern hat während des ganzen Verfahrens nicht nur die belastenden, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände objektiv zu ermitteln.
     

7.3. Verfahrensabschluss

  1. Die Richter entscheiden allein darüber, ob die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (hinreichender Tatverdacht) und ob das Verfahren deshalb zur Verhandlung zugelassen wird oder ob das Verfahren einzustellen ist.
     

7.4. Befugnisse der Anklage

  1. Die Straf- und Strafverfahrensgesetze geben der Staatsanwaltschaft weitreichende Rechte zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Polizei vornehmen zu lassen. Ermittlungshandlungen sind beispielsweise die Vernehmung von Zeugen, Inaugenscheinnahme von Beweis- (Tat-) Gegenständen, Durchsuchung von Räumlichkeiten, Beschlagnahme von Gegenständen, Einsatz technischer Mittel oder von verdeckten Ermittlern sowie die vorläufige Festnahme von Verdächtigen.
     

7.5. Die Anklage der Hauptverhandlung
 

  1. In der Hauptverhandlung – also dem mündlichen Verfahren vor einem Strafgericht – vertritt die Staatsanwaltschaft die Anklage. Sie ist dabei für eine umfassende Sachverhaltsaufklärung und ein gerechtes Urteil verantwortlich.
     

7.6. Strafvollstreckung

 

  1. Des Weiteren trifft das Gericht die Maßnahmen, die zur Einleitung und Überwachung der Vollstreckung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung, also von Urteilen, erforderlich sind. Dies betrifft die Vollstreckung von Freiheitsstrafen sowie die Beitreibung von Forderungen aus Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgeldern wie auch die Vollstreckung von Fahrverboten und Nebenstrafen. 

§ 8 Verteidigung

 

8.1 Allgemeines
 

  1. Der Verteidiger ist neben dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege, das bedeutet u.a., dass er nicht an Weisungen durch das Gericht gebunden ist. Umgekehrt kann er natürlich auch keine Weisungen erteilen.
     

  2. Jeder Angeklagte darf bis zu 3 Verteidiger seiner Wahl benennen.
     

  3. Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Vorverfahren, falls vorhanden dem Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, einen Verteidiger beizuziehen. 
     

  4. Auch in der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte rechtlichen Beistandes bedienen. Hierüber ist der Beschuldigte zu belehren.
     

  5. Dem Beschuldigten dürfen dabei keine Nachteile für den Fall der Hinzuziehung eines Verteidigers angedroht werden. Erklärt der Beschuldigte, einen Verteidiger hinzuziehen zu wollen, ist die Vernehmung sofort zu unterbrechen und auf das Eintreffen des Verteidigers zu warten.
     

  6. Der Strafverteidiger ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden, hat aber – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – allein den Interessen seines Mandanten zu dienen.
     

  7. Seine Stellung ist insofern nicht mit der des Richters vergleichbar, er ist im Gegensatz zu diesem im Rahmen der geltenden Gesetze nur dem wohlverstandenen Interesse seines Mandanten verpflichtet.
     

  8. Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im selben Verfahren ist wegen möglicher Interessenkollisionen unzulässig.

 

8.2 Verteidigungsstrategien
 

  1. Im Rahmen der Verteidigungsstrategie ist zwischen dem Verteidigungsziel oder den zu dessen Erreichung eingesetzten Mitteln zu differenzieren.
     

  2. Verteidigungsziel

    Dies kann zum einen die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch sein.Erscheint eine Verurteilung unvermeidbar, richtet sich das Verteidigungsziel darauf, eine möglichst milde Sanktion zu erreichen. Ob diese darin besteht, dass eine Verurteilung nur zu einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wird, ist von Fall von Fall nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden.
     

  3. Verteidigungsmittel
     

Verteidigungsmittel setzen sich aus dem Erarbeiten einer Einlassung des Angeklagten, der Rat an diesen, von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen, das Benennen eigener Zeugen usw. zusammen.

 

§ 9 Klageberechtigung

 

  1. Klagen kann ein jeder Bürger des Staates Saslaska, dem nachweislich Unrecht getan wurde. Demnach kann jeder durch ein mit seiner Anschrift und Unterschrift versehenes formloses Schreiben selbst Klage erheben. Alle Bürger können sich auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen oder das Sozialgericht persönlich aufsuchen und darum bitten, dass ihre Klage zur Niederschrift aufgenommen wird.

 

§ 10 Öffentlichkeit und Öffnungszeiten

 

10.1 Öffnungszeiten
 

  1. Die Öffnungs- und Sprechzeiten werden in der Verfassung in Art. 6, 6.5 erläutert.

 

10.2 Öffentlichkeit
 

  1. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich und können von jeglichem Bürger von Saslaska besucht werden.
     

  2. Der Angeklagte kann einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit stellen.

    1. Ob dieser Antrag bewilligt wird, entscheidet der verantwortliche Richter nach Abwägung der in 10.2.2 genannten Kriterien.

    2. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann erfolgen, wenn es in dem Rechtsstreit um persönliche Angelegenheiten geht oder wenn Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse behandelt werden.
       

  3. Ausgeschlossen werden können Zuschauer, die in einer des Gerichts nicht würdigen Weise auftreten.
     

  4. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
     

  5. Zum Schutze der Beteiligten sind Geräte zur Ton- und Filmaufnahme während einer Sitzung unzulässig.

 

§ 11 Kleiderordnung im Gericht

 

  1. Sowohl die Richter als auch die Verteidiger, Angeklagten, Zeugen oder jegliche Teilnehmer haben zu Verhandlungen in einem dem Gericht und dessen Verantwortung würdigen Aufzug zu erscheinen.
     

  2. Für die Richter ist die Kleiderordnung bei Gericht konkret festgelegt, hierbei hat eine Robe getragen zu werden. Die restlichen Beisitzenden und auch die Zuschauer sollten ebenfalls angemessen gekleidet sein.

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