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Die Verfassung von Saslaska - verabschiedet am 2.2.'17

Die hier dargestellte Verfassung ist eine Kopie des offiziellen Dokuments. Zu jedem Zeitpunkt ist die gedruckte Form, die vor dem SMV-Zimmer hängt, die aktuelle und gültige Version.

Präambel

Mit dieser Verfassung verleiht das Volk von Saslaska seinem Wunsch Ausdruck, in Freiheit, Frieden und Gleichheit zu leben. Ein jeder Bürger hat das Recht sich frei zu entfalten, aber die Pflicht dem Volke bestmöglich zu dienen. Beseelt ist das Volk durch Neugierde, Schaffenskraft und Tatendrang. Beflügelt sind die Saslaskier durch ihr Glück, ihren Willen und ihren Erfolg. Besiegelt wird die Zugehörigkeit zum Volk durch Verfassungstreue, eine Verbundenheit mit den Werten des Staates und dem Wunsch, dass sich ein jeder Saslaskier zum Wohle des Nächsten, des Volkes und der Menschheit einsetzt.

 

 

Art.1: Die Grundsätze des Staates

1.1 Die staatlichen Grundlagen und Ämter sind:

1.1.1 Saslaska ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

1.1.2 Alle Gewalt geht vom Volk aus.

1.1.3 Die Legislative bildet das vom Volk gewählte Parlament.

1.1.4 Die Exekutivgewalt wird durch die Regierung und die Beamten ausgeübt.

1.1.5 Die Judikative geht alleinig vom Gericht und seiner unvoreingenommenen Richter aus.

1.1.6 Alle Gewalten sind souverän und voneinander getrennt.

1.1.7 Landesfarben, -wappen , -hymne, -währung befinden sich im Anhang.

1.1.8 Die Ämter sind im Anhang definiert.

1.1.9 Das Staatsgebiet von Saslaska umfasst ein ausgewiesenes Gebiet.

 

1.2 Die Bürger des Staates Saslaska besitzen die saslaskische Staatsangehörigkeit.

 

1.3 Die Staatsangehörigkeit wird allen gegeben, die Schüler oder Lehrer des Gymnasiums Wilhelmsdorf sind sowie ehemaligen Schülern derselben Schule, die eine Staatsangehörigkeit beantragt und bewilligt bekommen haben.

 

1.4 Grundrechte

1.4.1 Alle Menschen und Bürger besitzen unveräußerliche Rechte die unter keinen Umständen aberkannt werden dürfen.

1.4.2 Diese Rechte sind: Freiheit, Gleichheit, Frieden und die Unveräußerlichkeit der menschlichen Würde, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, die Rede-, Presse- und Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, freie Berufswahl und das Recht auf Eigentum.

1.4.3 Selbstbestimmung: Einem jedem Bürger steht es zu, sich frei zu verwirklichen, solange geltendes Recht eingehalten wird.

 

1.5 Es ist die Aufgabe und Pflicht eines jeden Bürgers und des Staates die oben genannten Grundrechte zu wahren und zu garantieren.

Darüber hinaus besteht die Pflicht:

1.5.1 Die Gesetze zu achten.

1.5.2 Das Handeln nach bestem Gewissen.

1.5.3 Das bestmöglichste Einbringen in den Staat.

1.5.4 Dem Volke zu dienen.

1.5.5 Die Demokratie zu wahren.

 

 

Art. 2: Die Parteien

2.1 Um eine Partei zu gründen, braucht man mindestens acht Parteimitglieder.

2.2 Der Inhalt eines Parteiprogramms darf nicht gegen die Grundlagen der Demokratie verstoßen und muss den gegebenen Gesetzgebungen entsprechen (Schulordnung und dieser Verfassung).

2.3 Radikale Parteien werden nicht zugelassen.

2.4 Die Partei muss demokratisch gebildet werden.

2.5 Jede Partei muss ein Programm und eine Kandidatenliste vorweisen (beides muss öffentlich einsehbar sein).

2.6 Über die Zulassung einer Partei entscheidet nach Anhörung das SaS-Team.

 

 

Art. 3: Die Wahl

Die Wahl findet unmittelbar, gleich, allgemein, frei und geheim statt. Ihr liegt ein personalisiertes Verhältniswahlrecht (Erst- und Zweitstimme) zugrunde. Dies bedeutet, dass die Hälfte der Stimmen unmittelbar die Partei betreffen, die andere Hälfte einen Kandidaten direkt unterstützen.

 

Art. 4: Die Regierung

 

4.1 die Regierung

Die Regierung setzt sich aus dem Kanzler und seinen von ihm ausgewählten sechs Ministern zusammen. Sie wird vom Staatspräsidenten ernannt. Von ihr werden die staatlichen Handlungen und Fähigkeiten ausgeübt.

 

4.2 die Minister

Es gibt sechs Minister, die dem Kanzler unterstehen. Dieser ist ihnen gegenüber weisungsberechtigt. Es ist die Aufgabe der Minister, ihre Pflichten wahrzunehmen und der Bevölkerung Rede und Antwort in Bezug auf die politischen Geschicke zu stehen.

 

Die Minister:

4.2.1 Der Außenminister

Der Außenminister pflegt freundschaftliche Beziehungen zum Ausland und vermeidet mögliche Konflikte.

4.2.2 Der Innenminister

Der Innenminister ist für die innere Sicherheit und Ordnung zuständig. Er ist gegenüber den Sicherheitsbehörden weisungsbefugt.

4.2.3 Der Finanzminister

Der Finanzminister reguliert und überwacht die Finanzen des Staates.

4.2.4 Der Wirtschaftsminister

Der Wirtschaftsminister kümmert sich um Regularien und eine bestmögliche Rahmengestaltung zur Entwicklung der Wirtschaft des Staates.

4.2.5 Der Kultusminister

Der Kultusminister bewilligt und koordiniert kulturelle und soziale Veranstaltungen im Staat.

4.2.6 Der Arbeitsminister

Der Arbeitsminister arbeitet eng mit dem Wirtschaftsminister zusammen und kümmert sich um Verteilung und Vermittlung von Arbeit.

 

4.3 die Regierungsbildung

Falls keine eindeutigen Mehrheitsverhältnisse vorliegen, besteht die Möglichkeit der Koalitionsbildung. Diese gilt es schriftlich in einem Vertrag festzuhalten. Die Vorlage hierfür wird vom Parlament erstellt und verabschiedet.

Falls keine Einigung zustande kommt, wird ein externer Vermittler vom Kompetenzteam gestellt. Sollte trotzdem keine Koalition entstehen, werden Neuwahlen angesetzt.

Die Festsetzung der Regierung muss bis zum 24.03.2017 erfolgen.

 

 

Art. 5: Die Ämter des Staates

 

5.1 der Präsident

 

Der Präsident ist Staatsoberhaupt und Repräsentant des gesamten Staates und Volkes. Er ist neutral und parteilos. Seine Aufgaben bestehen darin, den freiheitlichen Grundgedanken zu verbreiten und Gesetze zu ratifizieren. Es ist dem Präsidenten vorbehalten, den Kanzler dem Parlament vorzuschlagen und die Ernennung der Amtsperson vorzunehmen und diese wieder zu entlassen. Der Präsident benennt zudem die Posten der Staatsbediensteten. Die Übergabe einer Auszeichnung für besondere Dienste am Volk ist ihm vorbehalten. Außerdem soll der Präsident als Vorbild die Werte des Staates nach außen verkörpern. Er wird vom Parlament im relativen Mehrheitswahlrecht gewählt.

 

5.2 der Kanzler

Der Kanzler repräsentiert und leitet die Regierung. Er wird vom Parlament in absoluter Mehrheit gewählt und vom Präsidenten ernannt. Seine Befugnisse sind: das Vorschlagen von Gesetzesinitiativen, die Ernennung und Einberufung seines Kabinetts und die Verkörperung der höchsten Exekutivgewalt.

Für das Handeln der Regierung sowie die Geschicke des Staates trägt er die Verantwortung und kann aufgrund grober Verfehlungen, mittels eines vom Parlament vorgebrachten Misstrauensvotums, aus seinem Amt enthoben werden.

 

5.3 die Abgeordneten

Die Abgeordneten sind die vom Volk in freiem Willen, geheimer Wahl und nach bestem Wissen und Gewissen in personalisiertem Verhältniswahlrecht (Erst- und Zweitstimme) gewählten Vertreter. Es gibt 24 Parlamentarier. Ihr Tagungsort ist das Parlament. In diesem werden Gesetzesentwürfe eingebracht und abgestimmt. Jedes Mitglied des Parlaments ist nur seinem eigenen Gewissen verpflichtet. Das Parlament wählt das Staatsoberhaupt und den Präsidenten des Parlaments. Jedem Mitglied steht eine angemessene Vergütung zu. Es hat zudem Informationspflicht gegenüber seinen Bürgern.

 

5.4 der Parlamentspräsident

Der Parlamentspräsident wird in freier Wahl von den Parlamentariern in der ersten Sitzung bestimmt. Er verfügt über die Befugnisse, die Tagungszeiten des Parlaments, die Maßnahmen bei Missachtung der Regeln des Parlaments, die Offenheit für Zuschauer und das Einbringen der Sitzungsanträge, zu bestimmen.

 

 

Art. 6: Gericht und Rechtsprechung

6.1 Es wird ein Gericht gebildet.

6.2 Das Gericht besteht aus 2 Richtern.

6.3 Jede Bürgerin und jeder Bürger ab der Klassenstufe 10, kann sich auf die Position eines Richters am Gericht beim SaS-Team bewerben. Nach Anhörung der Bewerber bestimmen die SMV und die Schulleitung den Richter in demokratischer Wahl. Hierbei müssen Vertreter beider Geschlechter vorhanden sein.

6.4 Alle ernannten Richterinnen und Richter sollten nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben ihres Amtes gewachsen sind. Sie dürfen nicht Mitglieder anderer politischer Institutionen sein.

6.5 Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die genauen Verhandlungszeiten werden frühzeitig bekannt gegeben. Das Oberste Gericht hat täglich zwei Stunden Sprechzeit, je eine Stunde am Vormittag und eine Stunde am Nachmittag. Genaue Uhrzeiten sind am Gericht ausgewiesen.

6.6 Richter besitzen Immunität.

6.7 Die im Vorfeld festgesetzten Richter erarbeiten ein Strafgesetzbuch, welches sie als Vorlage im Parlament einbringen und welches von diesem verabschiedet wird.

6.8 Die Rechtsgrundsätze sind gesondert ausgewiesen und für alle Beteiligten bindend sowie frei im Gericht ersichtlich.

 

 

Art. 7: Schlussbestimmungen

 

7.1 Nach ihrem Zusammentritt haben Parlament und Regierung die alleinige Verantwortung für das Staatswesen.

7.2 Nach ihrem Zusammentritt haben Parlament und Regierung die alleinige Verantwortung für das Staatswesen.

7.3 Nach Beendigung des Projektes am 21.7.2017 haben das Parlament und die Regierung ihren Auftrag erfüllt und geben die Befugnisse zurück an das SaS-Team.

7.4 Die Verfassung kann außer den Artikeln 1,3, 6 sowie 7.4 vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.

7.5 Sollten während des Projekts gravierende Störungen oder sonstige Unwägbarkeiten auftauchen, behält sich das SaS-Team vor in Absprache mit dem Parlamentspräsidenten, dem Kanzler und dem Schulleiter das Projekt vorzeitig zu beenden.

7.6 Während der Durchführung des Projekts unterstützt ein Teil des SaS-Teams als ständiges Kompetenzteam.

7.7 Als Verfassungsgebende Versammlung fungiert der Schülerrat des Gymnasiums Wilhelmsdorf. Nach Verabschiedung der Verfassung hat die Verfassungsgebende Versammlung ihren Auftrag erfüllt und gibt ihre Befugnisse zurück an das SaS-Team.

 

Es gelten weiterhin: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Hausordnung des Gymnasium Wilhelmsdorf.

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