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Polizeigesetz

§ 1 Polizeistatus

 

  1. Die Polizei ist ein Organ des Staates und untersteht dem Minister für Inneres. Alle durch ihn anfallenden Verwaltungskosten fallen zu Lasten der Staatskasse. Verwaltungskosten in diesem Sinne sind Kosten, die für die Bezahlung aller der in ihr beschäftigten Mitarbeiter, sowie Kosten, die durch die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Mittel anfallen, entstehen. Das Ministerium schuldet dem Parlament Rechenschaft bei allen Ausgaben.
     

  2. Diensthabe Polizeibeamte haben jederzeit ihren Dienstausweis mit sich zu führen.

§ 2 Aufgabenfelder der Polizei
 

Die Aufgaben der Polizeibeamten sind gegliedert nach Aufgabenfeld:

 

 2.1. Polizeiliche Aufgaben
 

  1. Es ist die Aufgabe der Polizei die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewaren.
     

  2. Die Polizei ist zur Erfassung von Straftaten ermächtigt und verpflichtet erfasste Straftaten an den/die Staatsanwalt/Staatsanwältin weiterzuleiten.
     

  3. Schwerwiegende Straftaten, die nicht unter die Gerichtbarkeit der Richter Saslaskas fallen, an die Polizei der BRD weiterleiten.
     

  4. Die Polizeibeamten sind dazu angehalten außendienstlich aktiv zu sein.
     

  5. Polizeibeamte müssen auf die Weisung der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen nach § 7.4 Absatz 1 der Prozess- und Gerichtsordnung einleiten.

 

2.2. Aufgaben des Zolls
 

  1. Polizeibeamte können, bei bedarf, unter Absprache des Ministeriums des Äußeren und des Ministeriums des Inneren, als Zollbeamte eingesetzt werden.

 

§ 3 Befugnisse der Polizei
 

  1. Die Polizeibeamten darf Ausweiskontrollen beziehungsweise Visumskontrollen stichprobenartig durchzuführen.
     

  2. Polizeibeamte sind nicht befugt, ohne Zustimmung, Taschenkontrollen durchzuführen.
     

  3. Polizeibeamte dürfen niemanden gegen deren Willen festhalten.
     

  4. Polizeibeamte dürfen keiner weiteren Tätigkeit in anderen Unternehmen nachgehen
     

  5. Sollte ein Polizeibeamter sein Amt missbrauchen oder eine schwerwiegende Straftat begehen, so muss er seines Amtes enthoben und zur Begleichung des durch ihn entstandenen Schadens verpflichtet werden. Des Weiteren kann er strafrechtlich belangt werden.

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