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Hygiene- und Müllgesetz

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieses Gesetz gilt auf dem gesamten Staatsgebiet von Saslaska. Diese Verordnung dient der Regelung der Fragen zur Lebensmittelhygiene und zur Müllentsorgung in Saslaska.

 

§ 2 Allgemein
 

  1. Auf dem gesamten Staatsgebiet gilt das Hygienegesetz der BRD. Alle Betriebsleiter eines Unternehmens, welches Lebensmittel an Kunden verkauft, müssen an einer Hygieneeinweisung durch den Hygienekontrolleur teilnehmen. Dabei werden sie auf das in der BRD geltende Hygienegesetz aufmerksam gemacht. Die Betriebsleiter müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie diese Einweisung erhalten haben.
     

  2. Die Hygienekontrolleure (Beamte) und Müllbeauftragten (öfftl. Dienst) unterstehen dem Arbeitsminister, der diese Arbeit koordiniert. Ihre Aufgabe ist es, die Einhaltung der Hygienevorschriften und Mülltrennung im gesamten Staatsgebiet zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind diese Mitarbeiter berechtigt, stichprobenartig Kontrollen in Unternehmen durchzuführen.
     

  3. Das Arbeitsministerium ist dem Parlament Rechenschaft schuldig.
     

  4. Alle dadurch anfallenden Verwaltungskosten fallen zu Lasten der Staatskasse. Verwaltungskosten in diesem Sinne sind Kosten, die für die Bezahlung aller der in ihr beschäftigten Beamten, sowie Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Mittel anfallen, entstehen.
     

  5. Unternehmen haben die Pflicht diesen Mitarbeitern bei Kontrollen Einlass in die Unternehmensräumlichkeiten zu gewähren und sie bei der Ausführung ihrer Kontrollmaßnahmen nicht zu behindern.

§ 3 Begriffsbestimmungen
 

  1. Im Sinne dieser Verordnung sind

    1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren,
       

    2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeiten nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann.

 

§ 4 Unternehmen
 

  1. Jedes Unternehmen muss dafür sorgen, dass kein vermeidbarer Müll entsteht.
     

  2. Des Weiteren muss es dafür sorgen, dass kein vermeidbarer Lärm und kein vermeidbarer unangenehmer Geruch, wie z.B. Müllgestank, entstehen.
     

  3. Die Unternehmen sind dazu verpflichtet,  den Müll ordnungsgemäß zu trennen.
     

  4. Der Müll wird in Papiermüll sowie Restmüll getrennt.
     

  5. Jeder Betrieb muss dafür sorgen, dass sein dreckiges Geschirr gereinigt wird.
     

  6. Es dürfen weder Müll noch verschmutztes Geschirr noch andere unhygienische Gegenstände länger als unbedingt notwendig in den Unternehmensräumen gelagert werden.
     

  7. Lebensmittelverarbeitende Unternehmen müssen sich an die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) halten. (siehe § 2 HG)

§ 5 Müllentsorgung
 

  1. Jedes Unternehmen ist dazu verpflichtet, anfallenden Abfall ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 4 u. 6 (HG) zu entsorgen.
    Jede Person ist dazu verpflichtet den anfallenden Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen. Dafür stehen im öffentlichen Gelände Restmüll- und Papiermüllbehältnisse zur Verfügung.
     

  2. Verletzungen von § 5 Abs. 1b HG werden bei einmaligem Vergehen wird mit einem im angemessenen Verhältnis zur begangenen Tat stehenden Ordnungsgeld geahndet, welches durch jeden Hygienekontrolleur verhängt werden kann. Dieses Ordnungsgeld ist unverzüglich der Staatskasse zuzuführen
     

  3. Volle Müllbehältnisse der Unternehmen können dem Müllbeauftragten um die jeweils angegeben Uhrzeit am Müllcontainerstandort übergeben werden, welcher sie ordnungsgemäß entsorgt. Außerhalb dieser Öffnungszeiten ist das Entsorgen des Mülls der Unternehmen nicht gestattet.
     

  4. Eine Müllentsorgung von Unternehmensmüll auf nicht in § 5 HG vorgesehenen Wegen ist unerlaubt. Darunter fällt auch das Entsorgen von Unternehmensmüll in öffentlichen Müllbehältnissen.
     

  5. Verletzungen von § 5 Abs. 3 u. 4 HG werden mit einem im angemessenen Verhältnis zur begangenen Tat stehenden Ordnungsgeld geahndet, welches durch jeden Hygienekontrolleur verhängt werden kann. Dieses Ordnungsgeld ist unverzüglich der Staatskasse zuzuführen.
     

§ 6 Müllbeauftragter
 

  1. Der Müllbeauftragte ist ein Angestellter des öffentlichen Dienstes. Er ist dem Arbeitsminister unterstellt. Seine Handlungen verlaufen ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit.
     

  2. Der Müllbeauftragte sorgt für Sauberkeit auf öffentlichen Flächen.
     

  3. Jeweils um die angegeben Uhrzeit (siehe § 5 Abs. 3 HG) muss sich der zuständige Müllbeauftragte am Müllcontainerstandort einfinden, um dort die Entsorgung des Mülles der Unternehmen durchzuführen.

§ 7 Allgemeine Hygieneanforderungen
 

  1. Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
     

  2. Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmittel sind die jeweils angemessenen Maßnahmen so zu treffen, um
     

    1. Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebsstätten sowie Verkaufseinrichtungen, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Behältnisse, Container und Fahrzeuge, die mit Lebensmittel in Berührung kommen können, instand zu halten, regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu desinfizieren,
       

    2. Hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für die Lebensmittel sowie  deren Sauberkeit in angemessener Weise sicherzustellen,
       

    3. Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie so zu entsorgen, dass eine Kontamination der Primärerzeugnisse verhindert wird.
       

  3. Um dies zu überprüfen sind Hygienekontrolleure berechtigt, stichprobenartig Kontrollen in Unternehmen durchzuführen.
     

  4. Verstößt ein Unternehmen gegen das Hygienegesetz der BRD (§2 Abs. 1 HG) und gegen die Allgemeinen Hygieneanforderungen (§7 HG), so treten folgende Maßnahmen in Kraft.

 

  1. Bei einmaligem Verstoß gegen das Hygienegesetz der BRD (§2 Abs. 1 HG) und gegen die Allgemeinen Hygieneanforderungen (§7 HG) wird das Unternehmen mit einem im angemessenen Verhältnis zur begangenen Tat stehenden Ordnungsgeld geahndet, welches durch jeden Hygienekontrolleur verhängt werden kann. Dieses Ordnungsgeld ist unverzüglich der Staatskasse zuzuführen. Außerdem verhängt der Hygienekontrolleur strenge Auflagen, die das Unternehmen einzuhalten hat, um den Anforderungen des Hygienegesetzes der BRD (§2 Abs. 1 HG) und des Allgemeinen Hygieneanforderungen (§7 HG) gerecht zu werden. Diese Auflagen werden ab dem Zeitpunkt der Verhängung regelmäßig durch den Hygienekontrolleur überprüft.
     

  2. Bei zweiten Vergehen wird der Betrieb durch den Hygienekontrolleur zwangsgeschlossen. Der Betrieb muss unverzüglich schließen und darf keine weiteren Waren verkaufen. Außerdem ist durch den Hygienekontrolleur ein Ordnungsgeld zu verhängen, welches doppelt so hoch anzusetzen ist, wie beim ersten Verstoß. Dieses Ordnungsgeld ist unverzüglich der Staatskasse zuzuführen. Für die bis dahin verkauften Waren muss die Umsatzsteuer beim Finanzamt entrichtet werden.

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