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Wirtschaftsgesetz

§ 1 Vertragsrecht

  1. Ein schriftlicher Vertrag zwischen zwei oder mehreren sich unterscheidenden, am Vertrag beteiligten Vertragsparteien, wird durch Namensunterschrift einer jeden Vertragspartei zu einer rechtsgültigen und für alle beteiligten Vertragsparteien verpflichtenden Vereinbarung. 
     

  2. Vertragsparteien im Sinne dieses Gesetzes sind Parteien, welche mit jedweder Beteiligung an einem Vertrage mitwirken oder zu dessen Erfüllung verpflichtet sind. 
     

  3. Eine mündliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren sich unterscheidenden, am Vertrag beteiligten Vertragsparteien, mit mündlicher Bestätigung, welche einer Unterschrift gleichkommt, ist rechtlich mit einer schriftlichen Vereinbarung identisch. Eine mündliche Vereinbarung hat nur Gültigkeit, wenn sie im einvernehmlichen Einverständnis aller am Vertrag beteiligten Vertragsparteien geschlossen wurde. 
     

  4. Verträge können unter Einvernehmen aller am Vertrage beteiligten Vertragsparteien jederzeit für nichtig erklärt werden. 
     

  5. Vertragsänderungen sind nur durch einvernehmliche Bestätigung aller am Vertrage beteiligten Vertragsparteien möglich.
     

  6. Verträge müssen von allen am Vertrage beteiligter Vertragsparteien vollständig erfüllt werden. 
     

  7. Macht sich eine am Vertrag beteiligte Vertragspartei der Vertragsverletzung schuldig, so kann die den Vertragsbedingungen entsprechende Erfüllung des Vertrages durch das Gericht erwirkt werden. Sollte die Erfüllung des Vertrages nicht möglich sein, so kann für die nicht erbrachte vertragliche Leistung der den Vertrag nicht einhaltenden Vertragspartei auch durch einen der nicht erbrachten Leistung gleichwertigen Geldbetrag erbracht werden. Dieser wird durch das Gericht festgesetzt.

 

§ 2 Aufgaben und Befugnisse des Ministeriums für Wirtschaft 

 

  1. Das Ministerium für Wirtschaft ist ein Organ des Staates. Alle durch es anfallenden Verwaltungskosten fallen zu Lasten der Staatskasse. Verwaltungskosten in diesem Sinne sind Kosten, die für die Bezahlung aller der in ihr beschäftigten Beamten, sowie Kosten, die durch die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Mittel anfallen und entstehen.  
     

  2. Das Ministerium für Wirtschaft ist bevollmächtigt, die Buchhaltung jedweden Unternehmens einzusehen und eine Überprüfung auf Richtigkeit derselben durchzuführen. Die Richtigkeit einer Buchhaltung gilt als nachgewiesen, sofern keine Unstimmigkeiten in ihr anzutreffen sind, welche den Verdacht auf Unterlassung der Einhaltung des Arbeitsgesetzes anregen. Sollte die Richtigkeit derselben nicht festgestellt werden können, so ist ein Strafverfahren aufgrund des Verdachtes oben genannter Straftatbestände einzuleiten, durch einen befugten Mitarbeiter oder Beamten des Wirtschaftsministeriums.  
     

  3. Die Genehmigung, Kontrolle und Aufsicht der Werbemaßnahmen von Unternehmen erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft. Näheres regelt § 6 (WG).
     

  4. Sollte ein Beamter des Ministeriums für Wirtschaft auf Widerstand während der Durchsetzung seiner Rechte in der Ausführung seines Amtes stoßen, so kann dieser Amtshilfe durch die Polizei anfordern. 

 

§ 3 Finanzmarktkontrolle

 

  1. Sollte ein Unternehmen, Staatsbürger oder jegliche andere Person oder Gruppen oder Vereinigungen von Unternehmen, Staatsbürgern oder jeglichen anderen Personen durch ihr Handeln das Wirtschaftssystem in jedweder Weise gefährden, so kann diese Handlung vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen untersagt, unterbunden oder nötigenfalls rückgängig gemacht werden. Dafür muss das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Strafanzeige stellen, sieht das Gericht die oben beschriebene Situation als gegeben an, so darf mittels Urteilsbeschluss, die Gefährdung, unter Aufsicht des Gerichts, rückgängig gemacht werden. Das Gericht dient als Genehmigungsinstanz und Kontrollinstanz, sollte in dem Ermessen der Richter nicht zugeteilte Befugnisse überschritten werden, so werden die Verantwortlichen nach gültigen Recht strafrechtlich verfolgt.

 

§ 4 Warenimport

 

  1. Waren, die aus dem Auslandeingeführt werden, sind nicht verzollungspflichtig, sofern sie auf einem Einfuhrschein eines Betriebes vermerkt sind.
     

  2. Näheres regelt das Zollgesetz (ZG). 

 

§ 5 Werbung der Unternehmen 

 

  1. Werbemaßnahmen eines Unternehmens sind nur nach Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft gestattet.
     

  2. Genehmigte Plakate als Teil einer genehmigten Werbemaßnahme sind durch das Ministerium für Wirtschaft zu kennzeichnen.
     

  3. Das ungenehmigte Anschlagen und Befestigen von Werbung jeglicher Art ist verboten. Ungenehmigte Plakate werden vom Ministerium für Wirtschaft entfernt. Für die Kosten dieser Maßnahme kann der Werber herangezogen werden. Im Wiederholungsfall kann eine Strafanzeige erfolgen. 
     

  4. Plakate dürfen nur an genehmigten Stellen angeschlagen werden. Genehmigte Stellen in diesem Sinne sind Stellen, deren Benutzung für Werbezwecke durch das Ministerium für Wirtschaft ausdrücklich zugelassen wurde. 
     

  5. Aus allen Plakaten muss ersichtlich werden, wer der Autor und Urheber des Plakats ist.  
     

  6. Sollte ein Unternehmen ein Plakat selbstständig abnehmen, kann es unmittelbar darauffolgend ein neues genehmigtes Plakat an dieselbe Stelle anschlagen. 
     

  7. Außerhalb der genehmigten Stellen ist das Plakatieren verboten. An nicht genehmigten Stellen aufgehängte Plakate werden vom Ministerium für Wirtschaft entfernt. Bei Missachtung kann das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen eine Geldstrafe verhängen. Diese muss richterlich bestätigt werden. 
     

  8. Vergleichende Werbung, also Werbung bei der ein Anbieter seine Dienstleistungen oder Waren mit denen von Mitbewerbern vergleicht, ist dann unzulässig, wenn sie den Mitbewerber in finanzieller und/oder diskreditierender Weise schädigt. 
     

  9. Das Ministerium für Wirtschaft hat das Recht Plakate von Unternehmen zu entfernen und die sofortige Einstellung von Werbemaßnahmen von Unternehmen zu verlangen. Dieser Absatz findet auch bei Plakaten und Werbemaßnahmen Anwendung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Rechtsgültigkeit aufweisen.

§ 6 Unternehmensräumlichkeiten, Kompensation von Ungleichheit 

 

  1. Vom Staat kann eine Gerätenutzungsgebühr und eine Gebühr für Materialien, die bereits im Staat vorhanden sind, verlangt werden. 
     

  2. Die vorbezeichnete Gerätenutzungsgebühr wird vom Ministerium für Wirtschaft festgelegt. 
     

  3. Es wird eine Raumnutzungsgebühr für die Unternehmen erhoben. Die vorbezeichnete Raumnutzungsgebührenverordnung wird vom Ministerium für Wirtschaft erstellt. Dabei muss die Ungleichheit der Räume des Staates in Hinsicht von Lage, Größe und Zustand kompensiert werden. 
     

  4. Die Gebühren für Material, Geräte und Raum werden mit der Steuererklärung eingezogen. Dafür muss das Ministerium für Wirtschaft eine Liste mit allen Betrieben und deren Gebühren an das Finanzministerium weiterleiten.
     

  5. Um die Ungleichheit der Räume des Staates in Hinsicht von Lage, Größe und Zustand zu kompensieren, haben Unternehmen mit qualitativ minderwertigeren Räumlichkeiten das Recht, vermeintlich günstigere Plakatierungsflächen in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme dieses Rechtes durch Unternehmen kann nur durch einen Antrag beim Ministerium für Wirtschaft erfolgen. Wenn die Durchsetzung dieses Rechtes die Entfernung von Plakaten von Unternehmen mit qualitativ besseren Räumlichkeiten erfordert, so wird dieses durch das Zufallsprinzip ausgewählt, um Ungerechtigkeiten in der Plakatauswahl vorzubeugen. 

 

§ 7 Scheinunternehmen 

 

  1. Unter Scheinunternehmen versteht man Unternehmen, die allein zum Zwecke geschaffen wurden oder existieren, eine Beschäftigung vorzutäuschen. 
     

  2. Scheinunternehmen können durch das Ministerium für Wirtschaft aufgelöst werden. 
     

  3. Gegen die Geschäftsführer und Mitarbeiter kann Strafanzeige erstattet werden, da die Arbeitspflicht verletzt wird.

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