Strafgesetz
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 Eintritt der Strafe und Gültigkeit
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Eine Strafe wird durch einen Urteilsspruch rechtsgültig
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Die Strafe ist sofort abzuleisten
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Der Verurteilte hatte die Möglichkeit sich vor Gericht zu vertreten, genaueres regelt die Prozess- und Gerichtsordnung
§ 3 Eine Strafe ist nicht haltbar, §5 regelt die Möglichkeiten des Gerichts bei diesen vorliegenden Fällen
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Aus gesundheitlichen Gründen
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Finanziellen Gründen
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Religiösen Gründen
§ 4 Nicht Erfüllung einer verhängten Strafe, die Handhabung bei nicht Erfüllung regelt §5
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Ein Bußgeld kann nicht bezahlt werden oder wird verweigert zu entrichten
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Der Verurteilte beruft sich auf die Rechte der Bundesrepublik Deutschland und sieht hier die Zuständigkeit des Staates Saslaska überschritten
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Der Verurteilte entzieht sich dem Straforgan
§ 5 Mögliche Folgen der Nicht Erfüllung einer Strafe
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Es folgt ein Ausschluss des Projekts
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Die Polizei der Bundesrepublik Deutschland wird hinzugezogen
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Die Eltern werden kontaktiert und müssen die Strafe ableisten, dieser Absatz findet nur bei
Minderjährigen Anwendung
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Der Veranstalter, also die Schule behält sich jede Konsequenz vor, in diesen Fall wird die Schulleitung mit den Gericht eine akzeptable Lösung finden
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Die Strafe wird fallen gelassen
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Die Strafe wird zwangsvollstreckt
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Die Strafe wird milder ausgesprochen
§ 6 Straftaten
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Eine Straftat ist eine vor dem Gesetz nicht zu lässige Handlung
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Die Androhung oder der Versuch einer Straftat wird wie eine Begangene geahndet
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Das Gericht behält sich vor die versuchten oder angedrohten Straftaten milder zu bewerten
§ 7 Möglichkeiten einer Strafe
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Bußgeld
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Mülldienst
§ 8 Höhe der Bußgelder
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In Höhe von 150 JB bis zu 500 JB bei schweren Vergehen
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Bei Kleinstdelikte können Bußgelder von 30 JB bis zu 300 JB verhängt werden
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Bei Bußgelder die durch Behörden, also nicht gerichtliche Instanzen, verteilt werden maximal 150 JB
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Der Mülldienst kann auf bis zu 1 Tagessatz mit 4 Stunden verhängt werden, dieser Tagessatz kann auch an verschiedenen Tagen abgeleistet werden
§ 9 Durchführung der Strafe
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Die Strafe ist sofort zu vollstrecken, außer das Gericht ordnet etwas anderes an
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Bußgelder sind der Staatskasse zu zuführen
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Das Gericht behält sich vor die Aufgaben des Strafvollzugs an Polizei, Zoll, Wirtschaftsministerium, Finanzamt/Finanzministerium oder andere im Ermessen des Gericht befugte Stellen abzugeben
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Das Gericht trägt dafür Sorge, dass die Strafen abgegolten werden