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Zollgesetz

§ 1 Zollstatus

  1. Der Zoll ist ein Organ des Staates und untersteht dem Minister für Äußeres. Er hat dieselben Rechte wie die Polizei. Alle durch ihn anfallenden Verwaltungskosten fallen zu Lasten der Staatskasse. Verwaltungskosten in diesem Sinne sind Kosten, die für die Bezahlung aller der in ihr beschäftigten Mitarbeiter, sowie Kosten, die durch die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Mittel anfallen, entstehen.
     

  2. Der Zoll führt die Vergabe der Visa und die Kontrolle von Personen als auch von Waren an Grenzübergängen durch.

§ 2 Aufgabenfelder

Die Aufgaben der Zollbeamten sind gegliedert nach Aufgabenfeld:

 

2.1. Grenzkontrollen
 

  1. Beamte haben die Aufgabe an den jeweiligen Grenzpunkten Einreisende auf gültige Einreisedokumente zu überprüfen. Liegen gültige Einreisedokumente nicht vor, können Zollbeamte ein gültiges Visum ausstellen. Bürger müssen bei der Einreise einen Nachweis ihrer Identität erbringen.
     

  2. Beamte haben die Aufgabe Einreisende auf etwaig vorhandene Waren zu kontrollieren und diese gegebenenfalls zu verzollen.
     

  3. Ausreisende unterliegen keiner Kontrollpflicht.
     

2.2. Polizeiliche Aufgaben

 

  1. In einer, für die Zollbeamten nicht mehr zu bewältigenden, Situation können diese über den Außenminister polizeiliche Unterstützung anfordern.
     

  2. Mit Zustimmung des Ministeriums für Äußeres können Zollbeamte als polizeiliche Kräfte eingesetzt werden.

 

§ 3 Einreisebestimmungen, Import von Waren

 

  1. Der Import von Waren, die für gewerbliche Zwecke innerhalb des Staates bestimmt sind, ist gestattet. Diese müssen auf einem Einfuhrschein des jeweiligen Betriebes vermerkt sein. Sie dürfen nur von berechtigten Personen unter Vorlage des Zolleinfuhrscheins eingeführt werden. Waren, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden und nicht auf einem Einfuhrschein vermerkt sind, müssen verzollt werden. Handelt es sich um eine einmalige Einfuhr der Ware, so muss eine Zolleinfuhrgebühr von 30 JB pro Stück entrichtet werden. Muss dieser Artikel dauerhaft auf dem Zolleinfuhrschein ergänzt werden, so muss dieser beim Wirtschaftsministerium beantragt werden. Für diese Änderung ist eine Gebühr von 60 JB zu entrichten. Die Einnahmen sind direkt und unverzüglich der Staatskasse zuzuführen.
     

  2. Der Import von Waren, die für den Privatgebrauch bestimmt sind, insbesondere von Nahrungsmitteln, ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Medikamente, Lebensmittel für Personen mit Lebensmittelunverträglichkeit und Trinkwasser.
     

  3. Gegenstände, die die Sicherheit des Staates oder seiner Bürger gefährden oder gegen Gesetze Saslaskas verstoßen, dürfen nicht importiert werden.
     

  4. Einreisende, die ihr Fahrrad am Fahrradständer vor der Rotachhalle abstellen möchten, dürfen ihr Fahrrad mit in den Staat einführen. Hierfür wird keine Gebühr erhoben. Fahrräder dürfen aber nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgestellt werden.
     

  5. Tiere dürfen in den Staat eingeführt werden. Hierfür wird keine Gebühr erhoben. Allerdings dürfen sie sich nur im Freien aufhalten und nicht in den Gebäuden. Der Tierhalter muss dafür Sorge tragen, dass es nicht zur Belästigung anderer Personen durch das Tier kommt und dass tierische Ausscheidungen unverzüglich entfernt werden.

§ 4 Ausreisebestimmungen, Export von Waren
 

  1. Der Export von Waren ist zollfrei.

 

§ 5 Illegal eingeführte Ware

 

  1. Wird illegal in den Staat eingeführte, d.h. unverzollte oder für den Import verbotene, Ware von einer Staatsinstanz entdeckt, so wird diese sichergestellt. Zusätzlich wird gegen die betroffene Person oder den Betrieb eine Strafanzeige erstattet.
     

§ 6 Zollbefugnisse

 

  1. Zollbeamte sind befugt, an Personen, welche in Saslaska einreisen, Personenkontrollen durchzuführen, um die Einhaltung des Gesetzbuches zu gewährleisten.
     

  2. Zollbeamte dürfen keiner weiteren Tätigkeit in anderen Unternehmen nachgehen.
     

  3. Sollte ein Beamter des Zolles sein Amt missbrauchen, so muss er seines Amtes enthoben und zur Begleichung des durch ihn entstandenen Schadens verpflichtet werden. Des Weiteren kann er strafrechtlich belangt werden.

 

§ 7 Visavergabe

 

  1. Der Zoll ist dafür zuständig, Visa an Besucher auszustellen. Visa im Sinne dieses Gesetzes sind Einreisegenehmigungen. Sie werden mit dem Moment der Bezahlung gültig und behalten ihre Gültigkeit bis zu dem Tage an dem sie widerrufen oder an dem die ausstellende Behörde ihre hoheitsrechtlichen Befugnisse verliert.
     

  2. Visa können von Besuchern nur gegen ein Entgelt erworben werden. Die dadurch entstehenden Einnahmen sind direkt und unverzüglich der Staatskasse zuzuführen.

 

§ 8 Aufenthaltskontrolle
 

  1. Bürger haben bei Einreise in den Staat ihren Schüler- oder Lehrerausweis an die Zollbeamten vorzuzeigen.

    1. Sollte ein Bürger jenen Ausweis nicht besitzen, kann er beim Ministerium für Äußeres ein gleichwertiges Dokument anfordern.
       

  2. Wird der Ausweis, oder ein gleichwertiges Dokument, nicht Vorschriftsgemäß vorgelegt, kann eine Geldstrafe erfolgen.
     

  3. Diese Regelung dient zur Kontrolle der Anwesenheit der Bürger innerhalb des Staates. 

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